Pressemitteilung Nr. 129/2022, 24.05.2022

Gesamtschule: Ablauf des Ü7-Verfahrens in Kürze erklärt

Fachbereich des Landkreises erhält zahlreiche Anfragen von Eltern

Aufgrund vieler Anfragen zum Schulwechsel in die Klassenstufe sieben (Ü7-Verfahren), weist der Fachbereich Schule, Kultur und Sport der Kreisverwaltung Spree-Neiße darauf hin, dass die Durchführung verbindlich in der Sek-I-Verordnung geregelt ist.
Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ist in diesem Prozess kein Beteiligter und hat keinen Einfluss auf das Verfahren.
 
Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule sind neben dem persönlichen Wunsch auch die Feststellung der individuellen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler ausschlaggebend.  Zu diesen Kriterien geben das Grundschulgutachten und das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe sechs Auskünfte. Die Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgen außerhalb des Aufnahmeverfahrens. Das jeweilige Schulamt entscheidet in diesen Fällen über die Aufnahme.
 
Grundsätzlich trifft die Schulleitung die Aufnahmeentscheidung unter Beachtung der Vorgaben. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, wie z. B. in der Gesamtschule Spree-Neiße, werden bis zu einem Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) gewählt haben. Die übrigen Plätze sind an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben.
 
Für die Auswahl im Bildungsgang der allgemeinen Hochschulreife ergeben sich die Kriterien durch die Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der 6. Jahrgangsstufe. Ergänzend kann das Ergebnis eines Gespräches mit der Schülerin oder dem Schüler hinzugezogen werden. Für den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife berücksichtigt die Schulleitung zunächst die vom Brandenburgischen Schulgesetz vorgegebenen besonderen
Härtefälle. Die verbleibenden Plätze werden nach der Nähe der Wohnung zur Schule besetzt. Definiert wird die Wohnortnähe zur Schule durch die Schulleitung unter dem Gesichtspunkt der Schulwegzeit oder der Entfernung.
Wenn für die Schülerin oder den Schüler im Auswahlverfahren weder an der Erstwunschschule noch an der Zweitwunschschule eine Aufnahme möglich ist, erhalten die Eltern entsprechende Ablehnungsbescheide und bekommen zugleich vom staatlichen Schulamt Vorschläge für alternative Schulen, die noch über freie Plätze verfügen.
Erst wenn aus diesen Angeboten keine Schule von den Eltern ausgewählt wird, erfolgt eine Zuweisung an eine Schule durch das staatliche Schulamt.


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Seite zurück