Pressemitteilung Nr. 214/2025, 02.10.2025
Baumfällungen nur in den Wintermonaten
Information der Unteren Naturschutzbehörde
Das dem Schutz von wildlebenden Tieren geltende Verbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Bäume in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September zu fällen, ist mittlerweile regelmäßig in den Medien vertreten. Dennoch fällt Eigentümern häufig erst kurz vor dem Frühlingsbeginn auf, dass Gehölze auf ihren Grundstücken beseitigt werden müssen.
Ausnahmen von dem Verbot sind jedoch nur zulässig, wenn z. B. die Verkehrssicherheit ernsthaft beeinträchtigt ist. Zeitliche Engpässe bei ausführenden Unternehmen können i. d. R. nicht anerkannt werden. Aus diesem Grund werden alle Eigentümer gebeten, Ihren Baumbestand zeitnah zu kontrollieren und die erforderlichen Genehmigungen für die Baumfällung schnellstmöglich bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen, um eine fristgerechte Bearbeitung der Anträge gewährleisten zu können.
Bei der Frage, ob Gehölze geschützt sind und ob für deren Beseitigung eine Genehmigung beantragt werden muss, berät die Untere Naturschutzbehörde gern. Die Kontaktaufnahme kann über den Fachbereich Umwelt (Tel.: 03562 986-17001, E-Mail: umweltamt@lkspn.de) erfolgen.
Die Verordnung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern ist online abrufbar unter www.lkspn.de.
Hier finden Sie auch die entsprechenden Antragsformulare und Informationsmaterial.
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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