Pressemitteilung Nr. 26/2026, 26.01.2026
Information zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft
Am 19. August 2025 wurde die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL-Unterkunft-Verpflegung – RL-UV) vom 19. August 2025 seitens des Ministeriums für Jugend, Bildung und Sport (MBJS) des Landes Brandenburg geändert.
Diese Änderungen sind ab dem 01. August 2025 in Kraft getreten. Die Richtlinie ist unter folgendem Link zu finden: https://mbjs.brandenburg.de/bildung/berufliche-bildung/zuschuesse-und-unterstuetzung.html.
Obwohl die offizielle Bekanntmachung der neuen Richtlinie durch das Ministerium erfolgt ist, werden die wichtigsten Änderungen noch einmal wie folgt zusammengefasst:
- Ab dem 1. Schulhalbjahr 2025/2026 ist ein neues Antragsformular zu nutzen. Nur vollständig ausgefüllte, unterschriebene Anträge, die mit dem aktuellen Antragsformular gestellt werden, können bewilligt werden.
- Der Antrag ist ausschließlich durch die Berufsschülerin/den Berufsschüler zu stellen. Ausnahme: Die Schülerin/der Schüler hat das 18. Lebensjahr zum Abrechnungszeitpunkt noch nicht erreicht. In diesem Fall stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.
- Die Abtretungserklärung entfällt. Eine Abtretung der Zuschüsse an Dritte ist mit der neuen RL-UV nicht mehr möglich, d. h. keine Kostenübernahme mehr durch Erziehungsberechtigte oder Arbeitgeber. Ausnahme: Die Schülerin/der Schüler hat das 18. Lebensjahr zum Abrechnungszeitpunkt noch nicht erreicht und verfügt über kein eigenes Konto. Dann ist eine Zahlung durch die Erziehungsberechtigten möglich.
- Für die Bewilligung sind ausschließlich Belege in Erstausfertigung einzureichen (Originale). Eine Kopie oder ein Foto ist nicht zulässig.
- Rechnungen müssen auf den Antragstellenden selbst ausgestellt sein.
- Rechnungen müssen vom Antragstellenden selbst bezahlt worden sein. Kontoinhaber sind grundsätzlich die Antragstellenden. Ausnahme: Antragstellende sind während des Besuchs der Berufsschule minderjährig, jedoch zur Antragstellung volljährig.
- Mindestanforderungen an die Rechnung/Quittung: Name des Antragstellenden, Adresse (bei Rechnungen), Höhe der zu zahlenden Summe, Zeitraum der Übernachtungen
- Mindestanforderungen an Zahlungsbelege: Kontoinhaber (= Antragstellende), Kontonummer, Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag muss gegeben sein.
- Verpflegungskostenpauschale: Verpflegungskosten müssen nicht mehr nachgewiesen werden, stattdessen wird eine Tagespauschale i. H. v. 5,00 EUR ausgezahlt. Die maximal mögliche Zuschusshöhe pro Tag steigt auf 15,00 EUR. Sie setzt sich zusammen aus den nachgewiesenen Unterkunftskosten (50 % der Kosten begrenzt auf 10,00 EUR/Tag) und der Verpflegungspauschale.
- Eine Rückgabe der Originalbelege erfolgt nur nach Aufforderung durch den Antragstellenden.
Hinweis: Sollten bereits ein Antrag für das 1. Schulhalbjahr 2025/2026 eingereicht worden sein, behält die Anlage A – Bestätigung der Berufsschule – ihre Gültigkeit, weil diese nicht geändert wurde. Der Antrag ist jedoch neu einzureichen.
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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