SG Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe

Die Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind Leistungen der Sozialhilfe, die seit dem 1. Januar 2005 in das SGB XII übernommen wurden. Entsprechend den Grundsätzen der Sozialhilfe sind diese Leistungen nachrangig.

Eingliederungshilfe:
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Leistungen der Sozialhilfe werden entsprechend dem individuellen Bedarf im Sinne der „Hilfe zur Selbsthilfe“ erbracht. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ausgestaltung der Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen dienen dem Zweck, baldmöglichst wieder ohne Hilfe leben zu können.
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) - definiert den Begriff der Behinderung als Ausgangspunkt für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Nach diesem Gesetz sind Menschen behindert, wenn ihre geistige Fähigkeit, körperliche Funktion oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Hilfe zur Pflege:
Pflegebedürftige Menschen, die aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes Pflege benötigen, aber die Möglichkeiten der Versorgung in der Familie oder durch andere nahestehende Personen erschöpft sind oder nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege zu bezahlen (weil kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht oder weil die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen), können einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII stellen. Dies gilt für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich ebenso wie für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Altenpflegeheim.

Voraussetzung für diese Leistungen ist die Bedürftigkeit im Rahmen der Sozialhilfe. Die Mitarbeiter / -innen prüfen die Anträge entsprechend der gesetzlichen Grundlagen (SGB XII, SGB IX, Landespflegegeldgesetz, weiterführende Verordnungen und Ausführungsgesetze…).

Im Bereich der Eingliederungshilfe stehen Ihnen Hilfeplanerinnen für individuelle Beratungsgespräche zur Verfügung. Zum Beispiel wenn Sie einen erwachsenen Verwandten mit einer Behinderung haben, der nicht ohne Hilfe in der eigenen Wohnung leben kann, dieses aber sein größter Wunsch ist oder in eine besondere Notsituation gerät und der Aufnahme in einer Wohnstätte bedarf.

Leitung

Sachgebietsleiterin Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe
 Frau Miersch
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.27
Telefon: 03562 986- 15080
Fax: 03562 986- 15088
E-Mail: i.miersch-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten

Nur nach telefonischere Vereinbarung bzw. per E-Mail

Seite zurück