Betreuungsbehörde

Das Betreuungsrecht gilt seit dem 01.01.1992 und ersetzte Entmündigung und Vormundschaft für Erwachsene durch die „Betreuung“. Im Rahmen dieses Betreuungsgesetzes gibt es auch ein eigenständiges Gesetz für die behördlichen Aufgaben im Bereich der rechtlichen Betreuung.

Folgende Aufgaben erfüllt die Betreuungsbehörde:
  • Unterstützung Angehöriger bei der Anregung einer Betreuung
  • Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen und Berufsbetreuern im Landkreis
  • Organisation der Weiterbildung für ehrenamtliche Betreuer in Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen
  • Werbung ehrenamtlicher Betreuer
  • Aufklärung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Sachverhaltsaufklärung im Auftrag des Amtsgerichts
  • Benennung eines geeigneten Betreuers
  • Unterstützung der Betreuungsvereine

Mitarbeiter  und örtliche Zuständigkeiten:   
Teamleiterin / Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Guben
Frau Fahrenkrug        
zuständig für: Stadt Guben, Amt Peitz/Picnjo, Amt Schenkendöbern
                       
Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Frau Jainz
zuständig für: Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Amt Döbern-Land

Sachbearbeiter Betreuungsbehörde Spremberg
Herr Casper
zuständig für: StadtSpremberg/Grodk, Stadt Welzow/Wjelcej

Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Cottbus-Land
Frau Tischer
zuständig für: Stadt Drebkau/Drjowk, Gemeinde Neuhausen/Spree, Gemeinde Kolkwitz/Gołkojce, Amt Burg (Spreewald)/Bórkowy (Błota)


Betreuung nach Betreuungsrecht

Für Menschen, die aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, werden nach Prüfung der Erforderlichkeit vom Betreuungsgericht Betreuer als gesetzliche Vertreter bestellt.

Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen geregelt werden können.

Bei Eingriffen in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. ( siehe Anhang zu FEM)

In Betreuungsverfahren stehen das Wohl und der Wille der betreuten Person an erster Stelle.

Auswahl des Betreuers

Zum Betreuer wird eine geeignete, volljährige Person bestellt. Bei der Auswahl des Betreuers wird vorrangig das familiäre und soziale Umfeld des Betreuten berücksichtigt. Sollte hier keine geeignete Betreuungsperson gefunden werden, wird ein Fremdbetreuer bestellt, bei dessen Auswahl der Betreute mitwirkt.

Download Information:
  Qualitätsanforderungen an berufliche Betreuung im Landkreis Spree-Neiße
 
Vorsorgeverfügungen               ꜜ

Jeder Mensch sollte sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, wer für ihn Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst auf Grund eines Unfalls, einer Krankheit oder im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann.

Vorsorgevollmacht

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Vertrauensperson dazu ermächtigen, bestimmte Regelungen für Sie zu treffen. Diese Festlegungen sollten möglichst konkret benannt werden. Nur was in der Vorsorgevollmacht detailliert enthalten ist, kann der Bevollmächtigte auch mit bindender Wirkung für Sie regeln. Es gilt keine automatische Ehegattenvertretung. Auch Kinder sind ohne Vollmacht nicht handlungsfähig.


Fragen und Antworten

Ist eine Beglaubigung notwendig?
Eine Beglaubigung der Unterschrift ist möglich, aber nicht unbedingt zwingend erforderlich. Eine Beglaubigung der Unterschrift beugt möglichen Identitätszweifeln vor. Daher muss sich der Beteiligte, dessen Unterschrift (oder Handzeichen) beglaubigt werden soll, gegenüber der Urkundsperson identifizieren (z.B. Personalausweis oder Reisepass)

Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
Die Beglaubigung kann durch die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde erfolgen, die Beglaubigungsgebühr beträgt 10 €.
Beglaubigungen oder Beurkundungen können auch durch einen Notar erfolgen. Hier liegen andere Gebühren zugrunde.

Muss ich pro Person eine Vollmachtsurkunde ausstellen oder reicht eine für mehrere Bevollmächtigte?   
Sie sollten für jede Person einzeln eine Urkunde ausstellen.

Wo muss ich die Vollmachtsurkunde aufbewahren?
Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter muss bei Bedarf den Aufbewahrungsort der Originalvollmacht kennen. Sie können die Vollmacht einer Person Ihres Vertrauens zum Aufbewahren aushändigen.

Wo kann ich die Vollmacht hinterlegen?
Sie können sowohl eine Vorsorgevollmacht wie eine Betreuungsverfügung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen, eine direkte Hinterlegung der Urkunde ist nicht möglich.

Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie vorsorglich bekannt geben, wem vom Gericht die Aufgabe der Betreuungsführung übertragen werden soll, falls eine rechtliche Betreuung notwendig wird und Sie keinen Menschen Ihres Vertrauens bevollmächtigen können oder niemanden bevollmächtigen möchten. Sie können hier auch vermerken, wen auf keinen Fall für die Führung Ihrer Betreuung eingesetzt werden soll. Ebenso können Sie Angaben zu Wünschen und Gewohnheiten machen, welche im Falle der Betreuerbestellung Berücksichtigung finden sollen.

Patientenverfügung
Eine Vertrauensperson sollte Ihren Willen hinsichtlich ärztlicher Eingriffe bei schwerer Krankheit oder im Sterbeprozess kennen, um Entscheidungen treffen zu können, die Ihrem Willen entsprechen. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche hinsichtlich medizinischer Behandlung festlegen für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können bzw. ein Fremdbetreuer mit der Regelung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten betraut wurde. Sie können somit Einfluss nehmen auf eine spätere ärztliche Behandlung und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.

Sprechzeiten

Nur nach telefonischer Vereinbarung bzw. per E-Mail

Kontakt

Fachbereich Soziales (50) / Örtliche Betreuungsbehörde
Teamleiterin Örtliche Betreuungsbehörde
 Frau Fahrenkrug
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Außenstelle Guben
Promenade am Dreieck
Gasstraße 4
03172 Guben
Zimmer: 112
Telefon: 03561 6871- 3303
Fax:03561 6871- 3349
E-Mail: k.fahrenkrug-sozialamt@lkspn.de


Fachbereich Soziales (50) / Örtliche Betreuungsbehörde
Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Forst (L.)
 Frau Jainz
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.2.11
Telefon: 03562 986- 15036
Fax:03562 986- 15088
E-Mail: j.jainz-sozialamt@lkspn.de


Fachbereich Soziales (50) / Örtliche Betreuungsbehörde
Sachbearbeiter Betreuungsbehörde Spremberg
 Herr Casper
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Fachbereich Soziales - Außenstelle Spremberg
Dresdener Straße 12
03130 Spremberg/Grodk
Zimmer:
Telefon: 03563 57- 75032
Fax:03563 57- 75389
E-Mail: t.casper-sozialamt@lkspn.de


Fachbereich Soziales (50) / Örtliche Betreuungsbehörde
Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Cottbus
 Frau Tischer
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Außenstelle Cottbus
Makarenkostraße 5
03050 Cottbus/Chóśebuz
Zimmer: 012
Telefon: 0355 86694- 35033
Fax:0355 86694- 35088
E-Mail: u.tischer-sozialamt@lkspn.de

Dokumente zum Herunterladen

Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen
Download Antrag auf freiheitsentziehende Maßnahmen
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Soziales

Betreuungsrecht (Broschüre des BMJV, barrierefrei/barrierearm)

Handlungsleitlinie zur Durchführung einer Unterbringung
Download Handlungsleitlinie
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Soziales

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