Abbruch von Gebäuden - Änderung baulicher Anlagen
Der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern ihre Errichtung nach heutigem Recht einer Baugenehmigung bedarf.
Ausgenommen hiervon sind Gebäude, mit nicht mehr als 500 m3 umbautem Raum sowie Wohngebäude mit nicht mehr als 1.000 m3 umbautem Raum.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn es sich beim Abbruch um die vollständige Beseitigung (einschließlich der Fundamente) des Gebäudes handelt. Sofern noch Teile des Gebäudes erhalten bleiben handelt es sich um eine Änderung einer baulichen Anlage, die baugenehmigungspflichtig ist.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Mitarbeiterin.
Ausgenommen hiervon sind Gebäude, mit nicht mehr als 500 m3 umbautem Raum sowie Wohngebäude mit nicht mehr als 1.000 m3 umbautem Raum.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn es sich beim Abbruch um die vollständige Beseitigung (einschließlich der Fundamente) des Gebäudes handelt. Sofern noch Teile des Gebäudes erhalten bleiben handelt es sich um eine Änderung einer baulichen Anlage, die baugenehmigungspflichtig ist.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Mitarbeiterin.
Zuständige Mitarbeiter
Fachbereich Bauordnung (63) / SG Technische Bauaufsicht
Sachbearbeiterin technische VorprüfungFrau Baumgärtel
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: A.4.14
Telefon: 03562 986- 16303
Fax:03562 986- 16388
E-Mail: bauordnungsamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Nur nach telefonischer Vereinbarung bzw. per E-Mail