Pressemitteilung Nr. 54/06, 24.02.2006

''Verwaltungsgerichts-Urteil mehr als unverständlich!"

Landkreis Spree-Neiße wird weiteren Rechtsweg bestreiten und sich ans Oberverwaltungsgericht wenden

Bezug nehmend auf das heutige, vom Verwaltungsgericht Cottbus gefällte Urteil in der Baurechtssache „Dorfkonsum Weskow“ - „das nicht nur unverständlich ist, sondern in der Rechtsordnung auch keinen Rückhalt findet“, so Prof. Götz Meder – gibt der Landkreis nochmals nachfolgende Stellungnahme ab, die er bereits am Vormittag in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat:


„Die Klage ist aus doppeltem Grund unzulässig. Das Gericht ist deshalb bei Meidung der Verletzung des Rechts verpflichtet, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Klageabweisung hat nach dem Gesetz, hier nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), durch einen Gerichtsbescheid, also ohne mündliche Verhandlung, zu erfolgen. Die Durchführung einer im Gesetz nicht vorgesehenen mündlichen Verhandlung verbraucht vermeidbar Zeit und Arbeitskraft, insbesondere des Beklagten.

Die Klage ist erstens unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und – worauf es hier ankommt! - der Kläger durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird.

Der Verwaltungsakt, also die der Klägerin erteilte Baugenehmigung, ist nicht rechtswidrig. Dazu bedarf es keiner vertiefenden Ausführungen. Denn selbst wenn man das Gegenteil behaupten wollte, also, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist, wäre die Klägerin durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Die erteilte Baugenehmigung hat die vor ihrer Erteilung bestehenden Rechte der Klägerin nur erweitert und nicht etwa eingeschränkt. Daraus folgt, dass die Klägerin durch Erteilung der Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt worden ist. Daraus wiederum folgt, dass die von der Klägerin gegen die Baugenehmigung erhobene Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist.

Die Klage ist zweitens unzulässig, weil die Klägerin kein Rechtschutzbedürfnis an der beantragten Erkenntnis hat. Klagebefugt ist nur, wer sein Verfahrensziel nicht ohne die Hilfe des Gerichtes erreichen kann.

Anders gewendet: Nicht klagebefugt ist, wer sein Verfahrensziel auch auf anderem Weg, einfacher und ohne Anrufung eines Gerichtes erreichen kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin nicht klagebefugt. Wenn die Klägerin die Baugenehmigung, mit der ihr etwas gegeben, nicht genommen wird, nicht haben will, kann sie dieses Ziel auch ohne Anrufung des Gerichtes einfach dadurch erreichen, dass sie die Baugenehmigung einfach nicht ausnutzt. Gebühren für die Erteilung der Baugenehmigung werden von dem Beklagten nicht beansprucht.

Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin – unabhängig von den zunächst dargestellten Rechtslage zu § 42 Abs. 2 VwGO („Verletzung in eigenen Rechten“) versagt, zur Erreichung des Zieles, „keine Baugenehmigung zu haben“, das Verwaltungsgericht anzurufen.
Die gleichwohl erhobene Klage ist also auch aus diesem Grund unzulässig.

Eine andere Frage, die hier nicht Gegenstand des Verfahrens, also der hier erhobenen Anfechtungsklage, ist, ist die, ob die Klägerin noch mehr beanspruchen kann, als sie mit der ihr erteilten Baugenehmigung schon bekommen hat, also eine Baugenehmigung, die ihr noch mehr Rechte gibt, als ihr die bereits erteilte Baugenehmigung zuschreibt. Sollte die Klägerin dieser Auffassung sein, kann sie dieses Ziel jedenfalls nicht mit der Anfechtungsklage, die darauf gerichtet ist, dass bereits Empfangene zu beseitigen, erreichen. Sie müsste in diesem Fall eine andere Klage, also eine Verpflichtungsklage mit ganz anderem Klageantrag erheben, die sie aber nicht erhoben hat.“


Prof. Götz Meder am Nachmittag nach Bekanntwerden des Urteils in einer Pressekonferenz des Landkreises: „Mit diesem Ausgang des Verfahrens drängt sich nicht nur die Einlegung eines Rechtsmittels auf - es ist schlechterdings unverzichtbar!


Pressestelle des Landkreises Spree-Neiße
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