Fragen und Antworten Ukraine


Allgemeines

Die beigefügte Liste dient den zugewanderten Menschen, als kleiner Leitfaden, in dem alle notwendigen Daten aufgenommen werden können. Somit hat man einen Überblick bei der Planung und Vorsprache in Ämtern, Behörden, Kita, Schulen und/oder Wohnungsbaugesellschaften im Landkreis.
Erste Wege im Landkreis - Checkliste_Deutsch PDF Datei (450 KB)
Quelle: LK SPN, IBB
Erste Wege im Landkreis - Checkliste_Ukrainisch PDF Datei (443 KB)
Quelle: LK SPN, IBB

Sofern die privat aufgenommenen geflüchteten Menschen aus der Ukraine in den Kommunen (Stadt Forst (Lausitz), Stadt Guben, Stadt Spremberg, Stadt Welzow, Stadt Drebkau, Amt Döbern-Land, Amt Burg (Spreewald), Amt Peitz, Gemeinde Neuhausen/Spree, Gemeinde Kolkwitz, Gemeinde Schenkendöbern) des Landkreises wohnhaft sind, ist eine Meldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorzunehmen. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt bzw. die Meldebescheinigung ist für die spätere Schulanmeldung, für die Kontoeröffnung und viele weitere Dinge erforderlich.

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die keine sozialen Leistungen beanspruchen wollen, müssen sich zunächst (da sie sich 90 Tage visafrei in Deutschland aufhalten dürfen) nicht melden und registrieren lassen.

Sollte jedoch Hilfe (Sozialleistungen) benötigt werden, kann der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ab dem 01.06.2022 nur noch Menschen aus der Ukraine aufnehmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie z.B. fehlende Reisetauglichkeit. Diese Bedingungen prüft der Landkreis.
Kontakt: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-NysaKreisverwaltung, Fachbereich Soziales, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz) und erstellt dafür eine Bescheinigung.

Ankommende Menschen aus der Ukraine, die Sozialleistungen beanspruchen möchten und darauf angewiesen sind, durchlaufen das reguläre Aufnahmeverfahren und melden sich unverzüglich in der Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) in Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt. Dort erfolgt die ausländerrechtliche Registrierung und die Klärung zum weiteren Aufenthalt.

Durch das Einsetzen des regulären Aufnahmeverfahrens des Landes Brandenburg, erfolgt keine direkte Aufnahme und Versorgung mehr, von geflüchteten Menschen aus der Ukraine, durch den Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa.

Hinweis zu den bisherigen Regelungen:
Bis zum 31.05.2022 konnten die geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die direkt in den Landkreis gekommen sind, beim Fachbereich Soziales des Landkreises, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen, die dann der Landkreis (Fachbereich Soziales/Sozialamt) bewilligt und auszahlt hat.
Ab dem 01.06.2022 erhalten geflüchtete Menschen aus der Ukraine Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II) durch die zuständigen Jobcenter. Für den Landkreis Spree-Neiße ist das Jobcenter Spree-Neiße örtlich zuständig. Die Leistungen können in den Außenstellen Guben, Forst (Lausitz), Cottbus und Spremberg beantragt werden.
Weitere Informationen zu diesem Rechtskreiswechsel (Sozialamt-Jobcenter) und den Antrag finden Sie unter: www.jobcenter-spree-neisse.de (Infos für Ukrainer) und in den hier angefügten Downloads (Infoblatt und Kurzantrag Jobcenter). 

Mit dem Anspruch auf Leistungen des Jobcenters (SGB II) geht der vorrangige Anspruch auf Kindergeld einher. Deshalb ist der Kindergeldantrag und die Anlage Kind auszufüllen. Die Formulare finden Sie auch hier angefügt. Die ausgefüllten Anträge (in lateinischer Schrift) sind per Post an die Familienkasse Berlin-Brandenburg, 14465 Potsdam zu senden. Weitere Informationen zum Kindergeldanspruch finden sie unter: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/ukraine-kindergeld .
Informationen Jobcenter ab 01.06.2022 PDF Datei (727 KB)
Quelle: Jobcenter SPN
Kurzantrag JC SPN PDF Datei (512 KB)
Quelle: Jobcenter SPN
Antrag Kindergeld Deutsch PDF Datei (1 MB)
Quelle: Familienkasse
Anlage Kindergeld Deutsch PDF Datei (1 MB)
Quelle: Familienkasse
Antrag Kindergeld Ukrainisch PDF Datei (2 MB)
Quelle: Familienkasse
Anlage Kindergeld Ukrainisch PDF Datei (845 KB)
Quelle: Familienkasse

Ukrainerinnen und Ukrainer müssen sich zunächst nicht ausländerrechtlich registrieren lassen, da sie 90 Tage visafrei einreisen dürfen. Drittstaatler aus der Ukraine, die einen unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten, sind diesen Personen gleichgestellt.

Alle Menschen, die bis zum 01.06.2022 in den Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa gekommen sind und bleiben werden, melden sich bitte bei der örtlichen Ausländerbehörde. Danach vergibt die Ausländerbehörde Cottbus gesonderte Termine zur Vorsprache. Zuständig, im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit ist, für die Menschen, die im Landkreis SPN leben, die Ausländerbehörde der Stadt Cottbus/Chóśebuz.

Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz
Ausländerbehörde
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
 
Personen aus Drittstaaten mit befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine und Personen ohne Ausweisdokumente müssen sich zwingend in der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) in Eisenhüttenstadt melden.

Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH)
Poststraße 72
15890 Eisenhüttenstadt

Informationen zum Aufenthaltsrecht vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat:
 
BMI Merkblatt Aufenthalt Deutsch PDF Datei (243 KB)
Quelle: BMI
BMI Merkblatt Aufenthalt Ukrainisch PDF Datei (259 KB)
Quelle: BMI

Inzwischen ist es dem Landkreis gelungen, neben den Gemeinschaftsunterkünften und Wohnverbünden, weitere Wohnungen für geflüchtete Menschen aus der Ukraine im gesamten Landkreis anzumieten, herzurichten und auszustatten. Eine Erweiterung der Kapazitäten, entsprechend der Bedarfe, ist in Vorbereitung und kann entsprechend der Zuwanderungszahlen aus der Ukraine angepasst werden.
Die derzeitige Wohnungsvergabe, an geflüchtete Menschen aus der Ukraine, erfolgt vorrangig für die registrierten Menschen in den Übergangseinrichtungen (Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnverbünde) des Landkreises, aus Zuweisungen des Landes Brandenburg und bei dringenden Bedarfen an geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die zunächst in privaten Wohnungsangeboten untergekommen sind.

Aktuell haben wir durch die Wohnungsbaugesellschaften und Vermieter im Landkreis den entsprechenden angemessenen Wohnraum gemeldet bekommen. Es bestehen jedoch regionale Unterschiede bis zur Wohnungsvergabe/-belegung, da noch eine zeitliche Verzögerungen eingeplant werden muss, um die Wohnungen entsprechend auszustatten. 
 

Die aktuellen Adressen und Ansprechpartner können Sie bei der Integrationsbeauftragten Frau Noack oder im Fachbereich Soziales in der Kreisverwaltung Spree-Neiße erfragen.

Im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa arbeiten alle Träger und Einrichtungen, die Menschen mit Migrationshintergrund beraten und betreuen, im Arbeitskreis der Fachdienste für Migranten zusammen. Der Arbeitskreis wird von der Integrationsbeauftragten des Landkreises Frau Noack geleitet. Der aktuelle Flyer ist unter dem Menüpunkt „Weitere Informationen – Downloads“ abrufbar.
In den verschiedenen Sozialräumen des Landkreises gibt es ehrenamtliche Netzwerke und Initiativen, die gern unterstützen und helfen können. Die aktuelle Übersicht finden Sie ebenfalls unter dem Menüpunkt „Weitere Informationen – Downloads“.
 
Kontakt:
Integrationsbeauftragte des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Frau Annett Noack
Email: a.noack-beauftragte@lkspn.de
Telefon: 03562 986-10003
 

Ja, zeitgleich mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt die zuständige Ausländerbehörde (für den LK SPN ist die Ausländerbehörde Cottbus zuständig) auch die Erteilung zum Arbeiten. Die Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie des Aufenthaltstitels mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" bzw. eine Fiktionsbescheinigung (vorläufiges Aufenthaltsrecht) zur Personalakte zu nehmen und deren Gültigkeit zu beachten. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (z.B. Ärztin/Arzt, Erzieherin/Erzieher). 
Hinweis: Aktuell gehen sehr viele Anfragen dazu in der Ausländerbehörde in Cottbus ein und die Kolleginnen und Kollegen arbeiten im Moment verstärkt an der ausländerrechtlichen Erfassung, der zugewanderten Menschen aus der Ukraine, die nicht über eine zentrale Verteilung, sondern direkt nach Cottbus und in den LK SPN gekommen sind.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) Cottbus mit den drei Geschäftsstellen im Landkreis SPN (Forst (Lausitz), Guben, Spremberg) kann bei der Ausbildungs- und Arbeitssuche mit verschiedenen Maßnahmen unterstützen. Dieses Angebot kann genutzt werden, wenn eine Klärung des konkreten Aufenthaltsstatus durch die Ausländerbehörde erfolgt ist.
Weitere Informationen auf der Internetseite: Hilfe-fuer-Gefluechtete-aus-der-Ukraine

Informationen zum Thema Arbeitsrechte für Kriegsvertriebene aus der Ukraine gibt es von der Fachstelle Migration und gute Arbeit.
Info Arbeitsvermittlung PDF Datei (139 KB)
Quelle: BA Cottbus
Fachstelle Migration und gute Arbeit Info Arbeitsrechte PDF Datei (359 KB)
Quelle: Fachstelle Migration und Gute Arbeit Brandenburg

Ja, in Deutschland sind alle Kinder ab 6 bzw. 7 Jahre schulpflichtig. In Bundesland Brandenburg besuchen Kinder nach der Grundschule entweder eine Oberschule, eine Gesamtschule oder ein Gymnasium. An die zehnjährige Vollzeitschulpflicht schließt sich im Land Brandenburg die Berufsschulpflicht an. Berufsschulpflichtig sind junge Menschen, die vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung beginnen oder die noch keine Berufsausbildung absolvieren. Die Berufsschulpflicht endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Jugendlichen das 18. Lebensjahr vollenden oder mit dem Ende der Ausbildung. Die Berufsschulpflicht kann in den Bildungsgängen der Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule oder an beruflichen Gymnasien erfüllt werden. 
Der zweijährige Bildungsgang zur beruflichen Grundbildung (BFS-G-Plus) für die Gruppe berufsschulpflichtiger ausländischer Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz und ohne ausreichende Deutschkenntnisse, mit dem Schwerpunkt der Sprachförderung und beruflichen Orientierung, wird flächendeckend im Land Brandenburg angeboten. Im Landkreis Spree-Neiße besteht die Möglichkeit Klassen im Oberstufenzentren I in Forst (Lausitz) und im Oberstufenzentrum II in Cottbus zu besuchen.

Ukrainische Kinder und Jugendliche können in Brandenburg die Schule besuchen. Jedoch muss dies nicht sofort erfolgen. Für junge Menschen, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht waren, ruht die Schulpflicht 6 Wochen nach der Verteilung/den Zuzug in unseren Landkreis. Für junge Menschen, die weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg untergebracht sind, ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von 3 Monaten nach der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung.
Das Ruhen der Schulpflicht gibt den Kindern und Jugendlichen die notwendige Zeit, nach der Flucht hier zunächst anzukommen und sich auf den Schulbesuch vorzubereiten.

Das Kind wird direkt an der Schule angemeldet. Die Schule informiert darüber, dass das Kind schulärztlich untersucht werden muss. Hinweis: Bitte beachten, dass die notwendige medizinische Erstuntersuchung schon erfolgt ist, wird für diese Erstuntersuchung noch ein Termin benötigt, bitte wenden Sie sich an unser Sozialamt.
Nach der erfolgten Erstuntersuchung erfolgt dann die schulärztliche Untersuchung. Zuständig für diese Untersuchung ist unser Gesundheitsamt in der Kreisverwaltung in Forst (Lausitz). Bitte auch die Hinweise unter der Frage 12 lesen.

Das Staatliche Schulamt in Cottbus ist für die Aufnahme, Beschulung und Förderung der geflüchteten Kinder und Jugendlichen aus der Ukraine, an den Schulen im Landkreis, zuständig.

Aus aktuellen Berichten der im Landkreis untergebrachten Familien, wissen wir, dass die Ukraine über eine eigene digitale Plattform (e-school) verfügt, die zu Pandemiezeiten aufgebaut wurde und die Möglichkeit anbietet, dass die Kinder jetzt auch online weiter lernen können.

Das zuständige Ministerium in Brandenburg für Bildung, Jugend und Sport hat alle Träger der Einrichtungen gebeten, Flüchtlingskinder aus der Ukraine unkompliziert in den Einrichtungen aufzunehmen. Jedes Kind muss jedoch bevor es erstmalig in eine Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden (Aufnahmeuntersuchung). Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung vorliegt. Diese Untersuchung führen Kinderarztpraxen oder Kinderkliniken durch.
Es besteht auch die Möglichkeit andere Angebote der Betreuung zu nutzen, insbesondere die Eltern-Kind-Gruppen. Welche Platzkapazitäten und Angebote vor Ort vorhanden sind, können in der zuständigen Stadtverwaltung, Amts- oder Gemeindeverwaltung erfragt werden.

Anmerkung: Zur Zeit bestehen regional große Unterschiede hinsichtlich freier Plätze. In vielen Städten und Gemeinden des Landkreises, besonders in den Mittelzentren Guben, Forst (Lausitz) und Spremberg gibt es nur begrenzte Platzkapazitäten für die sofortige Betreuung der Kinder. Alternative und weitere Angebote werden aktuell geprüft.

Ja, der Verband der Hebammen hat in den angefügten Materialien alle Informationen zusammengestellt:

 
Info Deutsch PDF Datei (347 KB)
Quelle: Deutscher Hebammenverband
Info Ukrainisch PDF Datei (352 KB)
Quelle: Deutscher Hebammenverband
Liste Hebammen PDF Datei (143 KB)
Quelle: Hebammenverband Brandenburg

Alle geflüchtete Menschen, die zuerst in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZABH) des Landes Brandenburg aufgenommen werden, erhalten eine medizinische Erstuntersuchung in Eisenhüttenstadt. Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind zu einer ärztlichen Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane verpflichtet (§ 62 Asylgesetz).

Viele Geflüchtete aus der Ukraine sind derzeit privat untergebracht. Hier besteht zunächst keine Pflicht für eine Erstuntersuchung. Um jedoch eine mögliche Ausbreitung von ansteckenden Infektionskrankheiten zu verhindern, können Angebote für eine Erstuntersuchung (ab 04.04.2022) in Anspruch genommen werden. In unserer Region werden diese Untersuchungen in den Krankenhäusern in Guben (Naemi-Wilke-Stift), in Forst (Lausitz) (Lausitz Klinik Forst GmbH) und in Cottbus (Carl-Thiem-Klinikum) durchgeführt. Die Terminvergabe erfolgt in Abstimmung mit unserem Sozialamt.

Diese medizinischen Erstuntersuchungen in den Krankenhäusern sind nicht gleichzusetzen mit der Untersuchung zur Kita-Tauglichkeit oder Schuleingangsuntersuchung (Schulquereinsteigeruntersuchung).

Kita-TauglichkeitBevor das Kind erstmalig in einer Kita aufgenommen wird, muss es ärztlich untersucht werden. Diese Aufnahmeuntersuchung führen die behandelnden Kinderärzte durch. Kinder, die bereits in der Ukraine in einer Kita betreut wurden, benötigen in Brandenburg (nach Festlegung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Potsdam vom 23.03.2022) keine Untersuchung zur Kita-Tauglichkeit. Jedoch muss zwingend der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vorliegen.
Der Landkreis empfiehlt jedoch vorab eine Vorstellung beim örtlichen Kinderarzt, um die gesundheitliche Entwicklung, Krankheiten oder Entwicklungsverzögerungen frühzeitig erkennen und behandeln zu können, und um dem Kind einen guten Start in der Kindereinrichtung zu ermöglichen.
   
Schuleingangsuntersuchung: Die Schuleingangsuntersuchung ist eine Pflichtuntersuchung zur Feststellung der Schulfähigkeit. Diese Untersuchung wird durch unser Gesundheitsamt im Landkreis durchgeführt. Kinder, die bereits in der Ukraine eingeschult wurden, benötigen in Brandenburg (nach Festlegung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Potsdam vom 23.03.2022) keine Schuleingangsuntersuchung, sondern eine Schulquereinsteigeruntersuchung. Diese kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Aber auch hier muss der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vorgelegt werden. 
Der Landkreis bittet jedoch auch hier darum, dass eine schulärztliche Untersuchung vor der Aufnahme in die Schule erfolgen sollte und nach der erfolgten Erstuntersuchung. Ein erfolgreicher Schulbesuch setzt voraus, dass eine altersentsprechende gesundheitliche Entwicklung gegeben ist, um die Anforderungen im Schulalltag erfüllen zu können. Dazu zählt die körperliche, seelische und geistige Entwicklung sowie das soziale Verhalten.
Bitte schicken Sie an unser Gesundheitsamt in Forst (Lausitz) eine kurze Nachricht, wenn das Kind eine schulärztliche Untersuchung benötigt und bereits eine Erstuntersuchung hat (Bitte das Datum der Erstuntersuchung: "Die Erstuntersuchung ist erfolgt am ...... (Datum)." mitteilen.

Elterninformation - Ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt, vor dem Schulbesuch und nach der medizinischen Erstuntersuchung:
 
Ärztliche Untersuchung vor dem Schulbesuch Deutsch PDF Datei (437 KB)
Quelle: LK SPN Gesundheitsamt
Ärztliche Untersuchung vor dem Schulbesuch Russisch PDF Datei (437 KB)
Quelle: LK SPN Gesundheitsamt

Ja, benötigt wird dafür ein Ausweisdokument zur Legitimation (Ausweis, Reisepass). 

Der Ostdeutsche Sparkassenverband hat auf seiner Internetseite einen Flyer in ukrainischer Sprache eingestellt. Dort ist erklärt, wie die Eröffnung eines Girokontos erfolgen kann.

Link: https://osv-online.de/blog/osv-bietet-flyer-zur-einrichtung-eines-girokontos-in-ukrainischer-sprache-an/

 

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügen, können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Integrationskurse und Berufssprachkurse besuchen. Die Anmeldung für diese Kurse erfolgt auf Antrag beim BAMF. Hilfe und Auskünfte für diese Kurse und weitere Sprachangebote erhalten die zugewanderten Menschen bei den Migrationsberatungsstellen im Landkreis oder/und bei den Kursträgern vor Ort (Kursträgersuche unter: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Integrationskurse/ )

„Alle Bürgerinnen und Bürger aus der Ukraine, die einen nationalen (ukrainischen) oder einen Internationalen Führerschein besitzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die ihr Führerschein ausgestellt ist, soweit sie sich vorrübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Die Mitführung einer Übersetzung des ukrainischen Führerscheins ist nicht erforderlich. Erst wenn die Betroffenen hier ihren Wohnsitz in Deutschland begründen, besteht die Fahrerlaubnis noch weitere 6 Monate. Danach ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.“
(Quelle: Bundesverkehrsministerium, 17.3.2022)  https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html 

Auch Flüchtlinge können ehrenamtlich tätig sein. Wie Ehrenamtler mit deutscher Staatsangehörigkeit, sind sie dabei versichert. Voraussetzung ist, dass ihr Engagement freiwillig, unentgeltlich, für Andere (keine Selbsthilfe), in einem organisatorischen Rahmen und möglichst kontinuierlich (nicht einmalig oder kurzfristig) ist. Auslagenerstattungen/Aufwandsentschädigungen stehen dem nicht entgegen.
(Quelle: Schreiben der ecclesia-Versicherung vom 29.3.2022)